Handelsrichter − Wirtschaftskompetenz für die Justiz

Satzung

§1
Zu einer „Vereinigung der Handelsrichter” haben sich amtierende und ehemalige Handelsrichter zusammengeschlossen. Der Sitz der Vereinigung ist Berlin.

§ 2
Zweck der Vereinigung ist die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder, der Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit als Handelsrichter sowie die Förderung des geselligen Verkehrs untereinander.

§ 3
Mitglied der Vereinigung kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland bestellte Handelsrichter werden.

Handelsrichter, die aus der aktiven Handelsrichtertätigkeit ausscheiden, können der Vereinigung als Mitglied verbunden bleiben.

Die Versammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit verdienten Mitgliedern die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft andienen. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit dem Kalenderjahr des Beschlusses und der Annahme der Ehrenmitgliedschaft.

§ 4
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Kündigung drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs bzw. jederzeit (unbeschadet der Beitragspflicht gem. § 5) mit Datum des Ausscheidens aus dem Amt durch schriftliche Kündigung des Mitglieds, die spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf seiner Amtszeit vorliegen muss.
c) durch Ausschluss, der durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen bestätigt werden muss. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung.
d) durch Ausschluss aufgrund eines Beitragsrückstandes in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren und bei Erfolglosigkeit einer weiteren letzten Mahnung.

§ 5
Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 100 EUR, für das erste Jahr bei einem Eintritt nach dem 1. Juli 50 EUR.

§ 6
Die Vereinigung hat einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schatzmeister und dem stellvertretenden Schriftführer besteht. Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen allein.
Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand:
a) Beträge unter € 1.000 sowie für wiederkehrende Veranstaltungen, wie das jährliche Spargel- und Weihnachtsessen, werden von 2 Personen des Vorstands einvernehmlich entschieden,
b) Beträge über € 1.000 werden von 3 Personen des Vorstands mehrheitlich entschieden.

§ 7
Jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres ist durch den Vorsitzenden eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor der Versammlung. In dieser Versammlung ist der Kassenbericht entgegenzunehmen, auf Antrag des Kassenprüfers dem Vorstand Entlastung zu erteilen und alle 2 Jahre der neue Vorstand zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 8
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden in dringenden Fällen oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einzuberufen.

§ 9
Beschlüsse werden mit Ausnahme der Fälle § 4c und § 11 durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10
Über die Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfalle, vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11
Bei Auflösung des Vereins ist über die Verwendung des Vermögens mit 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen zu beschließen.

§ 12
Jedes Mitglied der Vereinigung unterwirft sich durch Eintritt in die Vereinigung dieser Satzung.

Die Satzung wurde in der Ursprungsfassung am 01. September 1952 einstimmig angenommen.