Handelsrichter − Wirtschaftskompetenz für die Justiz

Aufgaben des Handelsrichters

Das Handelsrichteramt ist ein Ehrenamt und wird in den Kammern für Handelssachen der Landgerichte ausgeübt.

Die Kammern für Handelssachen (KfH) sind eine besondere Gerichtsbarkeit der Kaufleute, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Kaufmannschaft besetzt ist. Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter und somit gleiches Stimmrecht, sind wie Berufsrichter neutral und unabhängig sowie an das Beratungsgeheimnis gebunden. Anders als der Berufsrichter soll der Handelsrichter aufgrund seiner eigenen berufsspezifischen Qualifikation und seiner Erfahrung in der Unternehmensführung urteilen. Sinn und Zweck der KfH ist es, den kaufmännischen Sachverstand und die kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubinden. Dadurch können Handelsrichter an ihrer eigenen kaufmännischen Gerichtsbarkeit mitwirken. Viele Vorsitzende bei den KfH wählen ihre Beisitzer gerne auch nach deren Branchen aus, um sich deren kaufmännischen Sachverstand in besonderer Weise zunutze zu machen. Im Unterschied zu den Zivilkammern der Landgerichte kann die KfH mit ihrer Expertise über Handelsbräuche aufgrund eigener Sachkunde und Wissenschaft, also gegebenenfalls ohne Gutachter, entscheiden!

Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung.

Seine Aufgaben nimmt der Handelsrichter in einer schwarzen Richterrobe war. Er trägt ein weißes Hemd mit einer weißen Krawatte oder Fliege.

Um ein einheitliches Erscheinungsbild des Spruchkörpers zu wahren, sind alle Handelsrichter an diese Kleiderordnung gebunden.

Die Kammern für Handelssachen sind nur auf Antrag des Klägers oder des Beklagten zuständig und urteilen nur in Gerichtsprozessen mit wirtschaftlichem Hintergrund. Hierzu zählen Handelsgeschäfte, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, Unternehmensverkäufe, Seerecht, unlauterer Wettbewerb, Gesellschaftsrecht, Beschwerden in Handelsregisterangelegenheiten und ähnliches.

Der juristische Sachverstand des Berufsrichters und der kaufmännische Sachverstand der beiden Handelsrichter lassen ein in wirtschaftsrechtlichen Streitfällen praxisnahes und sachgemäßes, die allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten würdigendes Urteil zu.

Die Handelsrichter sind wie die Berufsrichter an das Beratungsgeheimnis und das Mäßigungsgebot gebunden und zur Neutralität verpflichtet.